Am 30. April findet die erste Veranstaltung im SS statt
Satzung der MSV Hannover


§ 1 Name und Sitz

Die Hochschulvereinigung führt den Namen „Muslimische Studentenvereinigung Hannover“ (MSV).
Sie hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck der Hochschulvereinigung

Zweck der Hochschulvereinigung ist
1) die Interessenvertretung und Repräsentation der in ihr organisierten Mitglieder an der Hochschule und den Fachhochschulen in Hannover,
2) eine Anlaufstelle für alle muslimischen Studierenden in Hannover zu sein,
3) die Pflege und Ausübung der islamischen Religion, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der Glaubensrichtungen und des Völkerverständigungsgedankens,
4) Erstsemesterbetreuung, die Integration muslimischer Studenten in die Gesellschaft und insbesondere die Unterstützung im persönlichen und gesellschaftlichen Bereich,
5) Integrationshilfe insbesondere für muslimische Studenten aus dem Ausland zu sein,
6) die Verbesserung der Beziehung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, sowie die Unterstützung eines Dialogs der Kulturen und Zivilisationen,
7) die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulvereinigungen und Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.
8) Der Satzungszweck wird insbesondere durch allgemeinbildende Veranstaltungen, Seminare, Konferenzen, Podiumsdiskussionen, Informationsstände und andere
Aktivitäten verwirklicht.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied der Hochschulvereinigung kann jeder werden, der die Ziele der Vereinigung unterstützt.
2) Ordentliches Mitglied können nur Studenten werden, die an der Universität oder einer Fachhochschule in Hannover immatrikuliert sind.
3) Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Ziele der Hochschulvereinigung unterstützt.
4) Es gibt keine Altersgrenze.
5) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so erfolgt die Aufnahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
1. Exmatrikulation für ordentlich studierende Mitglieder
2. Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
3. Tod
4. Ausschluss:
a. Mitglieder der Hochschulvereinigung können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zielen des Vereins grob und fortgesetzt zuwiderhandeln.
b. Der Vorstand beschließt den Ausschluss vorläufig und unterrichtet das Mitglied hierüber.
c. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss der Ausschluss mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Hochschulvereinigung erhebt keine Beiträge. Sie finanziert sich durch Spenden.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe der Hochschulvereinigung

1) Vorstand
2) Mitgliederversammlung
3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit können "Arbeitsgruppen" zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die alle ordentliche Mitglieder sein müssen.
a. 1.Vorsitzende/r
b. 2. Vorsitzende/r
c. Schriftführer/in
d. Kassenwart/Kassenwärtin
e. Beisitzende/r
Sowohl 1. als auch 2. Vorsitzender müssen an der Universität Hannover immatrikuliert sein.
2) Anträge bedürfen der Unterstützung eines zweiten Mitgliedes.
3) Die Mitgliederversammlung wählt den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils in einem gesonderten Wahlgang. Ein Bewerber für diese beiden Ämter ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang eine Stichwahl statt.
4) Schriftführer/in, Kassierer/in und Beisitzer/in werden in einem gemeinsamen Wahlgang mit relativer Mehrheit gewählt.
5) Die Vorstandsmitglieder werden jedes Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung während der Vorlesungszeit des Sommersemesters neu gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, der auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
7) Der Vorstand muss neu gewählt werden, wenn dies von zwei Dritteln der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung verlangt wird.
8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag

§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes

1) Die Bestätigung der Anträge der neu eintretenden Mitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit des Vorstandes.
2) Die Sorge um die genaue Durchführung und die Erklärung der Satzung an die Mitglieder obliegt dem Vorstand.
3) Die Berichterstattung über seine Aktivität.
4) Die Einladung der Mitglieder zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
5) Die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
6) Das Festhalten von Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
7) Der Briefwechsel mit anderen Hochschulvereinigungen bzw. mit Behörden.
8) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Hochschulvereinigung vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Hochschulvereinigung vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt € 75,00 verpflichten, von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter einer der Vorsitzenden, zu unterzeichnen sind.
9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit ordentliche oder außerordentliche Mitglieder mit besonderen Aufgaben der Vereinigungsarbeit beauftragen.
10) Die Pflichten des Kassierers bzw. der Kassiererin sind:
a. die Zahlungen nach Beschluss des Vorstandes,
b. das Aufbewahren der Zahlungsquittungen,
c. die Verantwortung für das Kassenbuch und allgemein für Finanzfragen,
d. der Kassierer bzw. die Kassiererin führt das Konto der Hochschulvereinigung und die Portokasse.

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
3) Sie findet mindestens einmal im Semester in der Vorlesungszeit statt.
4) Die ordentlichen Mitglieder der Hochschulvereinigung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu innerhalb von einem Monat verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Entlastung des Vorstandes,
2) Wahl des Vorstandes,
3) Satzungsänderungen,
4) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
5) Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen,
6) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
7) Beschlussfassung über die Auflösung der Hochschulvereinigung,
8) Genehmigung der Jahresrechnung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Fünfzig von Hundert der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
2) Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend.
3) Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4) Jedes ordentliche Mitglied der Hochschulvereinigung ist antragsberechtigt.
5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen.
7) Die Art der Abstimmung wird vom Vorstand festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

§ 13 Niederschriften

1) Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben und gegebenenfalls mit der Einladung zu versenden.
2. Die 2/3-Mehrheit ist nicht erforderlich, wenn wegen derselben
Satzungsänderung ein zweites Mal eine Mitgliederversammlung
einberufen wird.

§ 15 Auflösung

1) Zur Auflösung der Hochschulvereinigung ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung der Hochschulvereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Hochschulvereinigung an die internationale Hilfsorganisation „muslime helfen e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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